§ Anbieter
Tel.: 04283 - 98 27 566 · Fax: 04283 - 98 29 772 · Mobil: 0151 - 46 44 18 26
E-Mail: kontakt@folinet.de
Unternehmenssitz: Auf dem Hollacker 11, 27412 Wilstedt
Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß § 27a UStG: DE 211148704
1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Lieferungen, Leistungen und Angebote von Folinet — Import-Export, Inhaber: Jan Ludwig – im Folgenden Verkäuferin genannt – erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
2 Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Verkäuferin. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
(2) Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Warenbeschreibungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Handelsübliche Abweichungen der Ware betreffend Qualität, Gewicht, Maß, Stärke und Farbe bleiben vorbehalten.
3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Verkäuferin an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 8 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung der Verkäuferin genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Verkäuferin mit Erhalt der Rechnung sofort ohne Abzug fällig. Die Annahme von Schecks, sofern die Verkäuferin diese akzeptiert, erfolgt stets nur zahlungshalber. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(3) Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4 Lieferzeit
(1) Die von der Verkäuferin angegebenen Liefertermine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Verkäuferin die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der Verkäuferin oder deren Unterlieferanten auftreten – hat die Verkäuferin auch bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Verkäuferin, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Wir sind im Falle ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Sind wir mit der Lieferung in Verzug, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.
(7) Die Verkäuferin ist jederzeit zu Teillieferungen berechtigt.
5 Gefahrenübergang
(1) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der Verkäuferin unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
6 Sachmängelhaftung
(1) Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und der Verkäuferin erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; verdeckte Mängel sind der Verkäuferin innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Unterlässt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung oder Mängelanzeige, ist die Haftung der Verkäuferin für den nicht bzw. nicht rechtzeitig angezeigten Mangel nach Maßgabe des § 377 HGB ausgeschlossen.
(2) Die Sachmängelhaftung entfällt, soweit der Mangel darauf beruht, dass der Käufer Gebrauchs- oder Verarbeitungshinweise der Verkäuferin nicht befolgt hat.
(3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist die Verkäuferin nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(5) Die Sachmängelhaftungsfrist beträgt ein Jahr, beginnend mit dem Übergang der Gefahr auf den Käufer. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Gefahrübergang. Die vorstehende Verkürzung der Verjährung gilt nicht bei Vorsatz und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, nicht für Schadensersatzansprüche wegen grob schuldhafter Pflichtverletzung oder wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nicht für Ansprüche aus Lieferantenregress nach den §§ 445a, 445b, 478 BGB sowie nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
7 Gesamthaftung
(1) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(2) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Übernahme einer Garantie.
(4) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8 Eigentumsvorbehaltsicherung
(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Eigentum der Verkäuferin. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen der Verkäuferin in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme zur Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(3) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an.
(5) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig.
(6) Die Be- und Verarbeitung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.
(7) Der Käufer ist verpflichtet, der Verkäuferin auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen auszuhändigen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
9 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
10 Höhere Gewalt und Härtefall-Klauseln
(1) Definition. „Höhere Gewalt" bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, das eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, wenn und soweit die betroffene Partei nachweist, dass (a) das Hindernis außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegt, (b) es bei Vertragsabschluss nicht zumutbar vorhergesehen werden konnte und (c) seine Auswirkungen nicht zumutbar hätten vermieden oder überwunden werden können.
(2) Nichterfüllung durch Dritte. Erfüllt eine Vertragspartei ihre Verpflichtungen aufgrund eines Versäumnisses eines beauftragten Dritten nicht, kann sie sich auf höhere Gewalt nur berufen, soweit die Voraussetzungen aus Absatz 1 auch für den Dritten gelten.
(3) Vermutete Ereignisse. Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei folgenden Ereignissen vermutet, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 lit. (a) und (b) erfüllen: Krieg, Feindseligkeiten, umfangreiche militärische Mobilisierung; Bürgerkrieg, Aufruhr, Terrorakte, Sabotage; Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; behördliche Anordnungen, Enteignung, Beschlagnahme; Pest, Epidemie, Naturkatastrophe; Explosion, Feuer, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation oder Energie; allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung.
(4) Benachrichtigung. Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über das Ereignis zu benachrichtigen.
(5) Folgen. Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist von der Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadensersatzpflicht befreit, sofern sie dies unverzüglich mitteilt.
(6) Vorübergehende Verhinderung. Ist die Auswirkung des Hindernisses vorübergehend, gelten die Folgen nur so lange, wie das Hindernis die Erfüllung verhindert.
(7) Pflicht zur Milderung. Die betroffene Partei ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Ereignisses zu begrenzen.
(8) Vertragskündigung. Hat die Dauer des Hindernisses zur Folge, dass den Parteien im Wesentlichen entzogen wird, was sie kraft Vertrages erwarten durften, kann die jeweilige Partei den Vertrag kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, kann der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschritten hat.
(9) Ungerechtfertigte Bereicherung. Hat eine Partei vor Vertragsauflösung durch eine Handlung der anderen Partei einen Vorteil erlangt, muss sie der anderen Partei einen Geldbetrag in Höhe des Wertes des Vorteils zahlen.
Stand: Juli 2026
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