Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Anschrift Büro
Folinet
Hauptstraße 9
27412 Wilstedt
Tel 04283 - 98 27 566
Fax 04283 - 98 29 772
Mobil 0151 - 46 44 18 26
E-Mail kontakt@folinet.com
Unternehmenssitz
Jan Ludwig - Import-Export
Auf dem Hollacker 11
27412 Wilstedt
Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 211148704
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Folinet – im folgenden Verkäuferin genannt – erfolgen ausschlieäßlich aufgrund dieser Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. (2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. (3)Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
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§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen
(1) Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Verkäuferin. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. (2)Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Warenbeschreibungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Handelsübliche Abweichungen der Ware betreffend Qualität, Gewicht, Maß, Stärke und Farbe bleiben vorbehalten.
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§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Verkäuferin an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 8 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung der Verkäuferin genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. (2) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Verkäuferin mit Erhalt der Rechnung sofort ohne Abzug fällig. Die Annahme von Schecks, sofern die Verkäuferin diese akzeptiert, erfolgt stets nur zahlungshalber. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. (3) Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer insoweit berechtigt als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
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§ 4 Lieferzeit
(1) Die von der Verkäuferin angegebenen Liefertermine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. (2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Verkäuferin die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei Lieferanten der Verkäuferin oder deren Unterlieferanten auftreten – hat die Verkäuferin auch bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Verkäuferin, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. (3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert ist der Käufer berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. (4) Wir sind im Falle ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. (5) Sind wir mit der Lieferung in Verzug, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden, vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dies gilt auch bei einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. (6) Im übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes. (7) Die Verkäuferin ist jederzeit zu Teillieferungen berechtigt.
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§ 5 Gefahrenübergang
(1) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der Verkäuferin unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
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§ 6 Sachmängelhaftung
(1) Der Käufer muss die gelieferte Ware unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichungen untersuchen und der Verkäuferin erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Sachmängelhaftungsanspruchs ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind der Verkäuferin innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. (2) Die Sachmängelhaftung entfällt, wenn der Käufer Gebrauchsanweisungen der Verkäuferin nicht befolgt. (3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist die Verkäuferin nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. (4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. (5) Die Sachmängelhaftungsfrist beträgt ein Jahr, beginnend mit dem Übergang der Gefahr auf den Käufer. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, wenn wir grob schuldhaft gehandelt haben oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers.
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§ 7 Gesamthaftung
(1) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Exzessschäden sind ausgeschlossen. (2) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (3) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Übernahme einer Garantie. (4) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Gleiches gilt, wenn der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung den Ersatz nutzloser Aufwendungen geltend macht. (5) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt (6) dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. (7) Soweit eine Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder beschränkt ist, treten wir Schadensersatzansprüche, die uns wegen einer Pflichtverletzung möglicherweise gegen unseren Lieferanten zustehen, bereits jetzt an den Käufer ab.
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§ 8 Eigentumsvorbehaltsicherung
(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, die der Verkäuferin aus jedem Rechtsgrund zustehen, Eigentum der Verkäuferin. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen der Verkäuferin in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. (2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. (3) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Käufer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Käufer bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Die Kosten einer Intervention der Verkäuferin trägt der Käufer, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten. (4) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen mit allen Nebenrechten, einschl. etwaiger Saldoforderungen, in Höhe des Rechnungsbetrages unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. (5) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. (6) Die Be- und Verarbeitung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. (7) Der Käufer ist verpflichtet, der Verkäuferin auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Käufer zustehenden Forderungen mit Name und Anschrift der Abnehmer, Höhe der Forderungen usw. auszuhändigen und alle für die Geltendmachung notwendiger Auskünfte zu erteilen. (8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand, wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. (2) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. (3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
§ 10 Force Majeure und Härtefall-Klauseln
(1) Definition. „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands („Ereignis höherer Gewalt“), das eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei („betroffene Partei“) nachweist, dass:
a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und
b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in zumutbarer Weise nicht vorhergesehen werden konnte; und
c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
(2) Nichterfüllung durch Dritte. Erfüllt eine Vertragspartei eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aufgrund eines Versäumnisses eines Dritten nicht, den sie mit der Erfüllung des gesamten Vertrags oder eines Teils des Vertrags beauftragt hat, so kann sich diese Vertragspartei auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als dass die Anforderungen für die Annahme des Vorliegens von höherer Gewalt, wie sie unter Absatz 1 dieser Klausel definiert werden, nicht nur für die Vertragspartei sondern auch für den Dritten gelten.
(3) Vermutete Ereignisse höherer Gewalt. Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden, eine Partei betreffenden Ereignissen, vermutet, dass sie die Voraussetzungen für die Annahme von höherer Gewalt unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) erfüllen. Die betroffene Partei muss in diesem Fall nur beweisen, dass die Voraussetzung unter Absatz 1 lit. (c) tatsächlich erfüllt ist:
a) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;
b) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; c) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
d) Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
e) Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;
f) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;
g) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
(4) Benachrichtigung. Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über das Ereignis zu benachrichtigen.
(5) Folgen von höherer Gewalt. Eine Partei, die sich mit Erfolg auf die vorliegende Klausel beruft, ist von der Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; allerdings nur, wenn sie dies unverzüglich mitteilt. Erfolgt allerdings die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung erst von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Die andere Partei kann die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, wenn tatsächlich höhere Gewalt anzunehmen ist, ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung aussetzen.
(6) Vorübergehende Verhinderung. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die in Absatz 5 dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die betroffene Partei verhindert. Die betroffene Partei muss die andere Partei benachrichtigen, sobald das Hindernis die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr behindert.
(7) Pflicht zur Milderung. Die betroffene Partei ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Ereignisses, auf das sich bei der Vertragserfüllung berufen wird, zu begrenzen.
(8) Vertragskündigung. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien im Wesentlichen entzogen wird, was sie kraft Vertrages berechtigterweise erwarten durften, so hat die jeweilige Partei das Recht, den betroffenen Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschritten hat.
(9) Ungerechtfertigte Bereicherung. Ist Absatz 8 anwendbar und hat eine Vertragspartei vor Vertragsauflösung durch eine Handlung einer anderen Vertragspartei bei Vertragserfüllung einen Vorteil erlangt, so muss sie der anderen Partei einen Geldbetrag in Höhe des Wertes des Vorteils zahlen.
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Stand: 29.03.2020
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